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G8: Der verstellte Blick
In den letzten Tagen ist um die Vergabepraxis der Akkreditionen zum G8-Gipfel engagiert berichtet worden. Die Journalisten und Medien bliesen zum Sturm gegen den den Angriff auf die Pressefreiheit. Mit einigem Erfolg, wie die Zulassung Lees und Stroux' beweisen.
Bemerkenswert bleibt dennoch, dass das Akkreditierungsverfahren an sich kaum kritisiert wurde - nicht im Vorfeld, und auch nicht in der aktuellen Debatte. Dabei hat dieses Verfahren durchaus Relevanz für das Thema Pressefreiheit.
Michal Stachura dokumentiert im Ostblog die Erklärung, die von Journalisten im Rahmen des Akkreditionsverfahren unterzeichnet werden muß. Hier eine gekürzte Fassung:
Die Akkreditierung setzt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung voraus.
[...]
Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, Ihre Einwilligung [...] in die Zuverlässigkeitsüberprüfung, zu erteilen. Sollten Sie diese allerdings verweigern, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen.
[...]
Im Rahmen der Akkreditierung soll geprüft werden, ob den beteiligten Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst) Erkenntnisse vorliegen, die einer Zulassung zur jeweiligen Veranstaltung entgegen stehen (Zuverlässigkeitsüberprüfung). Zu diesem Zweck soll ein Auszug aus den erhobenen Angaben (Nachname, Vorname, Geburtsname oder anderer Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Nationalität [...], Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Bundesland, Land, Art und Nummer des Ausweises, Event Name, Event Funktion, Registrierungsnummer) dem Landeskriminalamt [...] sowie dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst (soweit ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Akkreditierung beantragen) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
[...]
Das für Sie zuständige Landeskriminalamt und die Bundespolizei sowie der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst leiten das Ergebnis ihrer Überprüfung jeweils gesondert dem Bundeskriminalamt zu. Das Bundeskriminalamt führt diese mit seinem eigenen Prüfungsergebnis zusammen und gibt gegenüber dem jeweiligen Veranstalter eine abschließende sicherheitsbehördliche Empfehlung ab.
[...]
Ihre Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es geht dabei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Länder jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Verbunddateien).
Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Straftatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert werden, um Staatsschutzdateien (diese enthalten Daten, welche Straftaten mit politischem Hintergrund oder die Zugehörigkeit zu in Deutschland verbotenen Organisationen oder Vereinen [...] betreffen).
[...]
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein können als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte / Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.
Bei der Überprüfung durch die Verfassungsschutzbehörden werden Ihre Daten mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), einer gemeinsamen Aktenfundstellendatei der Verfassungsschutzbehörden, abgeglichen.
[...]
Ziel der polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Verlaufs der Veranstaltung. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen können. Deshalb wird grundsätzlich die Ablehnung der Akkreditierung erfolgen, ohne dabei auf die Gründe für die Bewertung einzugehen, wenn die überprüfte Person wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Hierzu gehören insbesondere
• Verbrechen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind), die sich gegen das Leben und die Gesundheit von Personen richteten
• Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind), die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
1. sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen richteten oder
2. auf dem Gebiet des unerlaubten Waffen- und Betäubungsmittelverkehrs oder
3. im Bereich des Staatsschutzes begangen wurden.
Wurden Sie mehrfach wegen anderer als solcher Straftaten mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt, wird die Polizei eine ablehnende Empfehlung aussprechen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände angezeigt erscheint. In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung angezeigt sein.
Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnisse über den Antragsteller. Sonstige Erkenntnisse, z.B. über laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz- oder Rauschgifterkenntnisse oder Erkenntnisse aus dem Bereich der organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird.
Die Verfassungsschutzbehörden werden grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit eine oder mehrere Gewalttaten begangen hat, die nach Art oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit aufgerufen hat.
Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie Handlungen mit extremistischem Hintergrund begehen wird, die geeignet sind, die Willens- und Handlungsfreiheit einer Schutzperson zu beeinträchtigen.
Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab für die Empfehlungen der Verfassungsschutzbehörden; entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung im NADIS führt automatisch zu einer Ablehnung.
Der Bundesnachrichtendienst wird grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse in den Datenbeständen zum internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland eine oder mehrere terroristische Gewalttaten begangen hat, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung im Ausland angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit im Ausland aufgerufen hat.
Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung terroristischer oder sonstiger Handlungen mit extremistischem Hintergrund vorliegen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden/beschädigen.
Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab. Entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung in den Datenbeständen internationaler Terrorismus und organisierte Kriminalität führt automatisch zu einer Ablehnung.
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